§1 Allgemeines
1.1 Der Auftraggeber wird nachfolgend als AG, die Wambla GmbH als Auftragnehmerin mit AN und unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit AGB bezeichnet.
1.2 Für unsere Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden AGB. Anderslautende Bedingungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich
anerkannt sind. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB des AG den Auftrag vorbehaltlos ausführen.
1.3 Sind für bestimmte Leistungen besondere Bedingungen vereinbart oder dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung beigefügt, so gelten die AGB nachrangig und
ergänzend.
§2 Pflichten der AN
2.1 Durchführung
die AN übernimmt die ordnungsgemäße Durchführung der von dem AG übertragenen Aufgaben im Rahmen der technischen Möglichkeiten der von ihr eingesetzten
Geräte und Gegebenheiten.
2.2 Dritte
die AN ist berechtigt, sich zur Aufgabenerfüllung Dritter zu bedienen. Der AN haftet nicht für Schäden die durch Dritte entstanden, sowie für Schäden die durch die
Vorarbeit Dritter entstanden o. entstehen. Der AN ist verpflichtet die Regulierung bei Schäden zu unterstützen jedoch nicht zu tragen.
2.3 Termine
Terminangaben der AN sind nicht verpflichtend. Der AN ist stets bemüht Abläufe frei von Störungen zu halten, Abläufe möglichst schnell durchzuführen, haftet jedoch
nicht für Verzug. Für die Anerkennung der erbrachten Leistungen genügt die erbrachte Leistung selber, Fotos zur Dokumentation, Lieferscheine o. Unterschrift.
2.4 Beschädigungen
Beschädigungen die bei Ausführung der Arbeiten durch den AN auftreten, sind durch diesen versichert, sofern die beschädigte Teile wie z.b. Leitungen korrekt
eingebaut sind/ waren, Leitungs-/ Versorgungspläne vorlagen und der AN den Schaden abwenden hätte können. Die Dokumentation ist in Bild und Schrift
darzulegen. Bauschutt, Restmüll, fehlende Umsandungen um und an Leitungen sowie fehlenden Markierungen über Leitungen entbinden den AN aus der
Versicherungspflicht, da trotz größter Sorgfalt keine Möglichkeit besteht Beschädigungen auszuschließen. Beschädigungen an Leitungen können selbst bei
Handschachtungen im Erdreich passieren und können nur auf Basis von Leitungsplänen und o. Fachlich richtigem Einbau erkannt werden.
2.5 Protokoll
Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z. B. über Be- und Entladeort, Containerplatz, Absperrungen oder Parkflächen für
Material werden von dem AN protokolliert.
2.6 Anerkennung der Leistung
für die Anerkennung der erbrachten Leistungen genügt die erbrachte Leistung selber welche kontrollierbar ist durch Sicht, Funktion oder Fotos der Leistung in
Verbindung mit dem Objekt, Lieferscheine zur Abrechnung unsichtbarere Leistungen wie Besorgungsfahrten, Beschaffungen, Rüstzeiten etc. o. Unterschrift/-en.
2.7 Güte
der AN erledigt alle Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen, sauber, ordentlich und genau wie ihm möglich. Der AN unterrichtet den AG über
Verbesserungsvorschläge oder möglichen Einschränkungen die sich aus der aktuellen Durchführung ergeben könnten. Die Genauigkeit von technischen Bauteilen
lehnt sich an die Haltbarkeit, Funktion sowie guter Möglichkeit zur Wartung. Die Genauigkeit von Oberflächen lehnt sich an die Haltbarkeit und Funktion. Funktion,
Haltbarkeit sind faktisch zu betrachten und aufgeschlüsselt messbar nach den aktuellen DIN. Toleranzen sind nach der aktuellen DIN zu erfassen
2.8 Wandabdichtung
Wandabdichtungen der Kellerwände nach Ausschachtung bei Bestandsobjekten sind grundsätzlich problematisch.
Durch Löcher, Durchführungen von Leitungen, Stahlbewährungen alter Lichtschächte, Stufenanlagen, Bauschutt, fehlender Wasserabführungen, schwacher Fugen
oder nicht fachgerechter Bauweise kann trotz DIN Ausführung keine 100 % Erfolg zur Trockenlegung gewährleistet werden. Ebenfalls können Kältebrücken
abgeschwächt verbleiben. Zudem ist für eine erfolgreiche Trockenlegung des Gebäudes die Abführung der Feuchtigkeit (Regenwasser, Grundwasser) erforderlich.
Hierzu kann die Neuanlage einer Drainage inkl. Hebeanlage sowie Anschluss an die Regenwasserableitung notwendig sein.
Die Ausführungsschritte sind vom AN zu dokumentieren. Vorbereitungen durchzuführen und Schichtdicken einzuhalten. Der AN verpflichtet sich, nur zugelassene
Produkte zu verwenden. Der AN verpflichtet sich, Wärmedämmsysteme nach Herstellervorgabe einzubauen. Hierzu sind Ergebnisse durch Prüfprotokolle
darzulegen, die zwei wöchentlich eine Messung der kritischen Bereiche umfasst. Messungen sind durch Zugelassene geeichte Geräte durchzuführen. Messpunkte
sind dauerhaft zu markieren. Die Dauer der Abtrocknung von durchfeuchteten Kellerwänden die nach Außen abgedichtet wurden, kann bis zu 14 Monaten betragen,
wodurch die Kontrolle der Feuchtigkeitswerte fortlaufend kontrolliert werden muss. Die Innentemperatur sollte 18 Grad nicht unterschreiten.
2.9 Sicherheit
der AN ist verpflichtet die Sicherheit bei Durchführung der Arbeiten einzuhalten. Dies beinhaltet die Sicherung von Geräten oder der Umgebung, auch wenn dadurch
ungeplanter Mehraufwand entsteht. Der Mehraufwand gilt als notwendig, wenn er Gefahren und Schäden abwendet, sowie Gesetze einhält. Mehraufwand ist durch
den AG zu vergüten.
2.10 Höhere Gewalt
Wird der AN infolge höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, z.B. Streik und Aussperrung, die Aufgabenerfüllung wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so
entfällt gegenüber dem AG jegliche Haftung. Die AN kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder die Ausführungen zu einem späteren Zeitpunkt
nachholen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Ladegut, Personal und/oder Dritte sofort zu unterbrechen. Er verliert seinen
Anspruch auf Entgelt nicht bei höherer Gewalt oder wenn die Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengungen und äußerster Sorgfalt nicht abwendbar waren.
Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt nicht.
2.11 Transport im öffentlichen Raum für AG
die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie im öffentlichen Straßenverkehr bedarf der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde,
insbesondere gemäß §§ 29 III und 46 I Nr. 5 StVO sowie § 70 I StVZO und gegebenenfalls weiterer Sondernutzungsgenehmigungen nach Straßen und
Wegerecht sowie anderer notwendiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungen. Die unter diesen Bedingungen geschlossenen Verträge sind auflösend bedingt und
enden, sofern die Erlaubnis oder Genehmigung durch die zuständige Behörde versagt wird. Vergütungsansprüche für bis dahin erbrachten Leistungen bleiben davon
unberührt.
2.12 Bodenverhältnis Angaben
der AN darf sich auf jedwede Angaben des Auftraggebers hinsichtlich der Bodenverhältnisse verlassen und ist nicht zur Nachprüfung der zur Verfügung gestellten
Informationen verpflichtet, es sei denn, es liegt eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit vor oder aus der Natur der Sache ergibt sich, dass
Besonderheiten der Bodenverhältnisse vorliegen.
2.13 Weisung Personal
zur erfolgreichen Auftragsdurchführung darf der AG dem eingesetzten Personal keine Weisung ohne Zustimmung des AN geben die von den vertraglichen
Vereinbarungen abweichen.
2.14 Pfandrecht
der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in den Ziffern 2 bis 4 genannten Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber
zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und
Zurückbehaltungsrecht geht jedoch nicht über das gesetzliche Frachtführer- bzw. Vermieterpfandrecht und das allgemeine Zurückbehaltungsrecht hinaus.
Hinsichtlich eines Pfand- und Zurückbehaltungsrechts wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen gilt § 366 Abs. 3 HGB.
Der Auftragnehmer darf ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nur ausüben,
soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Auftragnehmers gefährdet. An die
Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist für die Androhung des Pfandverkaufs von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von einer Woche. Der
Auftraggeber ist berechtigt, der Ausübung des Pfandrechts zu widersprechen, wenn er dem Auftragnehmer ein hinsichtlich der Forderung gleichwertiges
Sicherungsmittel, z. B. eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft, einräumt. Dies gilt auch für Zurückbehaltungsrecht.
§3 Pflichten der AG
3.1 Preisvereinbarung
Preisvereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden, z.B. in Form eines Angebotes, einer Auftragsbestätigung oder eines Vertrages. So
sind z.B. Preisvereinbarungen mit dem Fahrpersonal für uns nicht bindend. Die Vergütung ändert sich, wenn die Kosten durch tarifliche Vereinbarungen oder durch
Steigerungen der Beseitigungs- oder Verwertungsaufwendungen eine Änderung erfahren.
3.2 Brutto/ Netto Angabe
Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu entrichten.
3.3 Zahlung
die Zahlung der Vergütung erfolgt jeweils nach Rechnungslegung und ist sofort ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug des AG ist die AN berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 4 % über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
3.4 Aufrechnung durch AG
Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten und von der AN schriftlich anerkannt sind.
3.5 Offenlegung Zustand vor Beginn durch AG
Der AG ist verantwortlich den genausten offenkundigen Zustand umfänglich der geplanten Maßnahmen zu liefern. Probenentnahme, Probeöffnungen sind hierbei
das zu dokumentierende Mittel.
3.6 Leitungspläne
Leitungspläne & Verläufe sind vom AG dem AN vorzulegen. Sofern keine Leitungspläne vorliegen, ist der AG verpflichtet Leitungspläne der Versorgungsleitungen
wie Strom, Wasser, Gas, Telefon o. Wasserleitungen beim zuständigen Amt einzuholen. Beschädigungen die bei Ausführung der Arbeiten, durch den AN auftreten,
sind durch diesen versichert, sofern die beschädigte Leitung korrekt eingebaut sind/ waren, Leitungs-/ Versorgungspläne vorlagen und der AN den Schaden
abwenden hätte können. Die Dokumentation ist in Bild und Schrift darzulegen. Bauschutt, Restmüll, fehlende Umsandungen um und an Leitungen sowie fehlenden
Markierungen über Leitungen entbinden den AN aus der Versicherungspflicht, da trotz größter Sorgfalt keine Möglichkeit besteht Beschädigungen auszuschließen.
Beschädigungen an Leitungen können selbst bei Handschachtungen im Erdreich passieren und können nur auf Basis von Leitungsplänen und o. Fachlich richtigem
Einbau erkannt werden.
3.7 Ergebnisse
Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z. B. über Be- und Entladeort, Containerplatz, Absperrungen oder Parkflächen für
Material sollen von den Parteien protokolliert werden.
3.8 Befahrungen zur Durchführung
der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu
besorgen und den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können,
freizustellen. Der Auftraggeber trägt das Risiko der Baustraßenanbindung aufgrund der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht.
3.9 Sicherer Boden und Platz
der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zuwegungen – ausgenommen öffentliche
Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Hierbei hat der Auftragnehmer mitzuwirken.
3.10 Risiken mitteilen
der Auftraggeber hat stets auf besondere Risiken hinzuweisen und diese entweder selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, soweit sie aus der Sphäre des
Auftraggebers stammen. Insbesondere hat der Auftraggeber die Angaben zu machen, die notwendig sind, damit der Auftragnehmer die besonderen Erfordernisse
hinreichend beurteilen kann.
3.11 Platz
hinsichtlich der Einsatzstelle und Zuwegung hat der Auftraggeber, soweit nötig, die Verantwortung ausreichend Platz zur Verfügung zu stellen, um ein sicheres,
aufgeräumtes Baufeld zu gewährleisten
3.12 Risiken mitteilen
der Auftraggeber ist verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die
Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zuwegungen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen,
unterirdischen Kabeln, Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen oder auf andere nicht erkennbare Hindernisse, die die Stand- und Betriebssicherheit der
Fahrzeuge und eingesetzten Geräte am Einsatzort beeinträchtigen könnten, hat der Auftraggeber
hinzuweisen. Der Auftragnehmer weist ausdrücklich auf typische, in der konkreten Lage auftretende Risiken hin, wie Schächte oder Hohlräume bei öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen, soweit der Auftraggeber erkennbar solcher Hinweise bedarf oder diesbezüglich ausdrücklich fragt. Auf besondere Gefährdungslagen,
die sich bei Durchführung der Kran, Bagger, Maschinen oder Transportleistung hinsichtlich des zu befördernden Gutes und des Umfeldes ergeben können (z.B.
Gefahrgut, Kontaminationsschäden) hat der Auftraggeber hinzuweisen. Der Auftragnehmer hat auch hierbei die ihm als Betreiber möglichen Hinweise, z. B. auf ihm
bekannte typische und besondere Risiken, zu geben, soweit dem Auftraggeber diese nicht erkennbar bekannt sind.
3.13 Mitwirkungspflicht AG
verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflichten, so haftet er
gegenüber dem Auftragnehmer für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschrift des § 414 Absatz 2 HGB bleibt hiervon unberührt. Von
Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verletzung der Pflichten des AG herrühren, hat er den Auftragnehmer freizustellen. Für den Fall der
Inanspruchnahme des Auftragnehmers nach dem Umweltschadensgesetz oder anderen vergleichbaren öffentlich-rechtlichen, nationalen oder internationalen
Vorschriften hat der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis in vollem Umfang freizustellen,
sofern dieser den Schaden nicht vors舩zlich oder grob fahrl舖sig verursacht hat. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt f� beide Parteien hiervon unber�rt.
3.14 Stoffe und Inhalt/ Zusammensetzung
Der AG verpflichtet sich zur exakten Unterrichtung der AN über die Zusammensetzung der aufzunehmenden oder zu transportierenden Stoffe sowie über sonstige
erforderliche Informationen. Der AG hat die Stoffe zu deklarieren und bei anzeigepflichtigen Stoffen die Bedingungen der geltenden Gesetze, Verordnungen und
behördlichen Auflagen bezüglich der von der AN zu erbringenden Leistungen zu beachten. Der AG garantiert der AN, dass im Rahmen von Entsorgungsmaßnahmen
überlassene Abfälle den vereinbarten Spezifikationen entsprechen sowie keine anderen Stoffe / Abfälle beigemischt sind. Der AG ist für alle Stoffe verantwortlich, die
in den Container in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung eingefüllt werden, auch wenn dies ohne Wissen des AG durch Dritte geschieht.
3.15 Behälter
Der AG hat die von der AN zur Verfügung gestellten bzw. gemieteten Behälter und Geräte pfleglich zu behandeln, nur mit den vertraglich vereinbarten Abfällen zu
befüllen und ohne Beschädigungen zurückzugeben. Für Schäden an Behältern und Geräten, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, sowie
für Abhandenkommen haftet der AG, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft und soweit die Ursache des Schadens nicht
festgestellt werden kann. Vorbeschädigungen hat der AG bei der Übergabe der AN sofort mitzuteilen.
3.16 Aufstellplatz Beh舁ter
Dem AG obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für die Behälter bereitzustellen. Der AG hat dafür zu sorgen, dass die Zufahrtswege und der Aufstellplatz
ausreichend befestigt und zum Abstellen eines Containers und Befahren mit schweren LKWs geeignet sind. Für Schäden an Hofflächen, Einfahrten, Straßen,
Bäumen usw., die durch Befahren des Fahrzeugs bzw. Absetzen und Aufnehmen des Behälters, oder anderen Maschinen zur Durchführung der Arbeiten
insbesondere aufgrund hoher Drucklasten sowie durch Material- oder Flüssigkeitsaustritt aus den Behältern entstehen, übernimmt die AN keine Haftung.
3.17 Zufahrten für Aufstellung von Behältern
für Schäden am Fahrzeug oder Behälter infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der AG.
3.18 Verkehrssicherung
Der AG ist für die Verkehrssicherungspflicht (z.B. durch Beleuchtung oder Absperrung) der von der AN gestellten Einrichtungen verantwortlich. Der AG stellt im
Schadensfall die AN von jeglicher Haftung, gegebenenfalls auch von Ansprüchen Dritter, frei. Bedarf die Aufstellung der Behälter einer Sondernutzungserlaubnis
(z.B. im öffentlichen Straßenraum), so beschafft diese der AG.
3.19 Abfälle
der AG bleibt auch nach Übernahme der Abfälle durch die AN Verantwortlicher i.S.d. KrWG. Für die vom AG zugewiesenen Ablade- und Deponieflächen trägt dieser
die alleinige Verantwortung und stellt die AN von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
3.20 Beladung Behälter
die Beladung darf die zulässige Behälternutzlast nicht überschreiten. Überladene Behälter dürfen gemäß der Straßenverkehrsordnung nicht transportiert werden und
werden von der AN nicht abgeholt. Der AG ist verpflichtet, überfüllte Behälter innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen nach Beanstandung umzufüllen. Kommt er
dieser Pflicht nicht nach, steht es der AN frei, diesen zu Lasten des AG umfüllen zu lassen. Für Kosten und Schäden, die durch die Überladung oder unsachgemäße
Beladung entstehen, insbesondere durch vergebliche An-und Abfahrten, haftet der AG.
3.21 Wartezeiten
Wartezeiten und vergebliche An- und Abfahrten werden dem AG, soweit er diese zu vertreten hat, in Rechnung gestellt. Er haftet der AN gegenüber auch für durch
Dritte entstandene Verzögerungen, die nicht durch die AN zu vertreten sind.
3.22 Eigentumsvorbehalt
geliefertes Material ist bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Wambla GmbH. Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage, verbleiben diese bis zur
vollständigen Bezahlung im Eigentum der Wambla GmbH
Der AG verpflichtet sich, der Wambla GmbH jederzeit Zugang zum Eigentum zu gewährleisten, bis dieses vollständig bezahlt ist. Nach Bezahlung erhält der AG
ebenfalls die Bildrechte an der umgesetzten baulichen Maßnahme. Der AN behält dabei das Bildrecht für private und kommerzielle Werbezwecke.
§ 4 Zusatzleistungen
4.1 Dies sind alle gesondert zu vergütenden Leistungen, die nicht direkt
zu den wesentlichen Vertragspflichten gehören, das gesamte Leistungsspektrum jedoch abrunden, wie z. B. alle Arbeitslenkenden Maßnahmen, bauliche
Veränderungen oder statische Berechnungen, Umschichtungen, ab & Aufbau vorhandener Gegenstände, Ausgrabungen von Bauschutt, Betonresten oder Müll der
sortiert, verladen & entsorgt werden muss.
4.2 Mehrarbeit durch Lehmboden, welcher den Zeitaufwand sowie Kraftstoffaufwand erheblich erhöhen, sind zu vergüten, Mehrarbeit durch Umschichtung von
Boden/ Lehm, welcher den Zeitaufwand erheblich erhöht sind zu vergüten, auch wenn die Umschichtung zur Erhaltung der Sicherheit “ Baufeld “ beiträgt. Mehrarbeit
durch Bauschutt, welcher den Zeitaufwand erheblich erhöht ist zu vergüten. Mehraufwand durch Behandlung von ungeplanten Hindernissen, wie Bauschutt, Lehm,
Umschichtung etc. sind Planerisch im Zeitaufwand, kostentechnisch im weiteren Ablauf zu entrichten. Dazu gehört die fachgerechte Entsorgung o. Lagerung von
Gütern/ Sachen. Sofern notwendig sind Absperrungen sowie weiterer Aufwand nach RSA zu vergüten und bedürfen keiner weiteren Absprache, sofern diese im
gesetzlichen Maße vorgesehen sind o. eine besondere Gefährdung abwenden.
4.3 Hindernisse/ höhere Gewalt
Regelungen zu unvermeidbaren Leistungshindernissen, witterungsbedingte Unterbrechungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für
Ausrüstung, Ladegut, Personal und/oder Dritte sofort zu unterbrechen. Er verliert seinen Anspruch auf Entgelt nicht bei höherer Gewalt oder wenn die Hemmnisse
trotz zumutbarer Anstrengungen und
äußerster Sorgfalt nicht abwendbar waren. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt nicht.
$ 5 Regelungen zur Schriftform
soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die elektronische Kommunikation und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller
erkennbar macht.
§ 6 Salvatorische Regelung
sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle
übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
§ 5 Deutsches Recht, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten, ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer
abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.
Rohrreinigung / AGB & Beispiel mit Gerichtsurteil ! bitte lesen, wenn Sie eine Rohrreinigung benötigen !!
wichtiges Urteil :
LG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2021 – 23 O 56/21
1. Haftung einer Rohrreinigungsfirma wegen Sorgfaltspflichtverstößen ihrer Mitarbeiter bei Ausführung von Rohrreinigungsarbeiten.
2. Eine Rohrreinigungsfirma ist mit ihren Verrichtungsgehilfen nach allgemeinen Grundsätzen zur Abwendung ihr erkennbarer Schäden aufgrund ihres überlegenen (Fach-) Wissens als Fachfirma für Rohrreinigung von sorgfaltspflichtigen Verhaltensweisen – hier: Überschwemmung anderer Stockwerke nach Rückstau im Fallrohr nach Unterlassen der Einholung von notwendigen Gebäudeinformationen oder vorheriger Rohr-Kamerabefahrung – verpflichtet.
3. Pflicht zum Handeln zur Geschädigtenrechtsgutvermeidung; Verkehrssicherungspflichten zugunsten der Haus-/Wohnungseigentümer.
4. Der Umfang der Aufklärungs- und Prüfungspflicht wird maßgeblich durch das Fachwissen des Unternehmers und den Beratungsbedarf auf der Gegenseite bestimmt (sog. Informationsgefälle). Insbesondere ist es nach allgemeinen Grundsätzen geboten, dass der Wissende den Unwissenden aufklärt bzw. der ausführende Handelnde die aufgrund seines überlegenen Fachwissens notwendigen Fragen vor Beginn der Handlung bzw. Arbeiten aufwirft und stellt.
5. Die von der Rohrreinigungsfirma eingesetzten Mitarbeiter hätten unter anderem aufgrund Verantwortlichkeit für eine von ihnen eröffnete Gefahrenquelle oder schadensgeneigte Arbeiten und einhergehender Obuts- und Beratungspflichten zum Integritätsschutz fremder Rechtsgüter mit Beginn und im Verlauf der Rohrreinigungsarbeiten (Lösung der horizontalen Rohrverstopfung und Schubtransports gelösten Schmutzes o. Ä. zum nicht vorab geklärten vertikalen Fallrohr) im Rahmen ihres überlegenen Fachwissens gegenüber einem nicht fachkundigen Laien (Auftraggeber) mittels einfacher Fragen beim Hauseigentümer (hier: WE-Verwaltung) vor Rohrreinigungsarbeitsbeginn (auf-) klären bzw. beraten müssen, um einer „Überschwemmung“ mit Schmutzwasser eines weiter unter liegenden Geschosses vorzubeugen.
6. Bei der Einordnung der Anforderungen zu den konkret gebotenen Sorgfaltsanforderungen und des Sorgfaltsmaßstabes handelt es sich – auch hier – um eine Rechtsfrage.
Tenor
1. Der Anspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Kläger verlangen von der Beklagten, einem Rohrreinigungsunternehmen, Schadensersatz wegen Rohrreinigungs-Abwasserschadens.
Die Kläger sind Wohnungseigentums-Eigentümer (WE-Eigentümer) nach WEG einer Wohnung im 1. OG (Whg. Nr. 5) in der M.-Straße … in … L…-E…. Die Wohnung ist vermietet an Frau G., die dort zusammen mit Herrn Z… (Sohn der Kläger) wohnt.
Die Kläger erneuerten in der genannten Wohnung im 1. OG im Zuge ihres Wohnungskaufs (Whg. Nr. 5) im April 2019 die zur Wohnung gehörenden Abwasserrohleitungen bis zu den jeweiligen nach unten führenden sog. „Fallsträngen“ (Fallrohre) des Hauses. Es bestanden seither keine Rohrverstopfungen o. Ä. (Bl. 26).
Am 30.11.2020 (Bl. 15) beauftragte WE-Eigentümerin N. (Whg. Nr. 10 in der M.-Straße …) für ihre Wohnung im 3. OG die Beklagte zur Beseitigung einer schlecht ablaufenden Küchenspüle („Bestätigung“ vom 03.12.2020 mit AGB, Anlage B 1).
Die Vertrags-AGB enthalten „Haftungsausschlüsse der Rohr … GmbH“ im Wesentlichen wie folgt (Anlage B 1 a. E.):
– Schäden wegen Unwegsamkeiten (Sanitärobjektbeschädigungen bei z. B. Höhenversatz)
– Beschädigung/Brüche von Altrohren (Altrohr-Vorschädigungen: Abnutzungs- und Korrosionserscheinungen)
– Verhärtete Stoffe in den Abwasserleitungen (z. B. Farb- und Gips-/Betonreste etc.)
Am 03.12.2020 begann der Beklagtenmitarbeiter Herr T. mit der Beseitigung der Küchenspülenteilverstopfung im 3. OG in der Wohnung Nr. 10. Die Verstopfung im horizontalen Abwasserrohr in der Wohnung Nr. 10 wurde gelöst, die gelösten Teile in den hauseigenen vertikalen sog. „Fallstrang“ geschoben und mit Wasser gespült.
Hieraufhin war während der Rohrreinigungsarbeiten in der zwei Stockwerke tiefer im selben Bereich darunterliegenden Küche der Mietwohnung im 1. OG der Mieterin G… Schmutzwasser ausgetreten. Dieses – schwarze und übelriechende – Schmutzwasser trat in der Küche im 1. OG aus dem Spülbecken schwallartig aus und floss über die Küchenarbeitsplatte in die Küchen-Unterschränke, unter die Schränke, auf bzw. in Elektrogeräte und auf den Laminatboden (Anlage B 3: Lichtbilder) und beschädigte Vermietereigentum der Kläger (Einbauküche [EBK]) und Eigentum der Mieter (etwa Babyausstattung/-nahrung, Topfunterlagen etc.).
Der Abwasserrückstau bildete sich, nachdem die bereits älteren verengten vertikalen Haus-Fallrohre die gelöste Verstopfung aus der Küche im 3. OG nicht nach unten bzw. nur bis zum Fallrohr unterhalb des 1. OG und nicht bis zur Kanalisation abführen konnte, woraufhin das Spülwasser sich von der Fallrohrverengung-/ bzw. -verstopfungsstelle das Fallrohr hochstaute, bis das Schmutzwasser sich in das seitlich abzweigende horizontale Küchenabwasserrohr der Küche im 1. OG der Whg. Nr. 5 (Mieterin: G.) floss und das Schmutzwasser aus dem Küchenspülbecken im 1. OG austrat.
Am 01.02.2021 forderte der Klägervertreter die Beklagte unter Fristsetzung auf den 15.02.2021 zur Zahlung auf (Anlage K 1).
Die Hausverwaltung der Kläger für die „M.-Straße …“ beglich die Rechnung der Beklagten unter Vorbehalt der Rückforderung.
Am 11.05.2021 traten die Mieterin der Kläger, Frau G., und Herr Z. die „Ansprüche aus dem Wasserschaden“ vom 03.12.2021 in der Mietwohnung (Whg. Nr. 5) an die Kläger ab (Anlage „K – Abtretungserklärung“).
Die Kläger behaupten, eine Vielzahl von einzeln genannten und aufgeführten Gegenständen (vgl. im Einzelnen tabellarische Aufstellung: Anlage K 2) seien beschädigt und die dort genannten Schadensersatzpositionen der Höhe nach samt ein Mietminderungsschaden von 425 EUR/Monat der Höhe nach eingetreten. Insgesamt sei ein Gesamtschaden von 6.342,66 EUR entstanden, der von den Klägern mit dem Klagantrag geltend gemacht wird.
Die Kläger sind der Auffassung, es sei Aufgabe der Beklagten als Fachfirma mit entsprechendem Fachwissen gewesen, sich vor Durchführung der Beseitigung der Verstopfung im 3. OG in der Wohnung Nr. 10 von Frau N. zunächst über das System der hauseigenen vertikalen Rohrleitungen (sog. Fallstränge) im Objekt „M.-Straße …“ zu informieren und gegebenenfalls entsprechend zu den örtlichen Verhältnissen (Rohre, Alter, Wartung etc.) fragen und zu beraten. Hätte die Beklagte dies getan, so wäre dieser aufgefallen, dass die Küche der Wohnung Nr. 10 im 3. OG an demselben Küchenfallstrang wie die Wohnung Nr. 5 im 1. OG angeschlossen ist und die Beklagte hätte dann in der klägerischen Wohnung Nr. 5 im 1. OG die entsprechenden Vorkehrungen (Verschließen der Leitung im 1. OG, vorherige Reinigung von etwaigen Fallrohrverengungen o. Ä.) durchführen können. Dies sei hier zwingend erforderlich gewesen. Insofern liege ein klarer Pflichtverstoß und ein Verschulden seitens der Beklagten vor, was zu den Schäden geführt habe.
Die Kläger beantragen:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 6.342,66 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2021 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte bestreitet insbesondere die Schäden der Höhe nach. Ursache für den Schaden sei gewesen, dass „die Fallstränge (nach unten) in einem sehr schlechten Zustand“ gewesen seien. Hierfür sei die Beklagte nicht verantwortlich.
Die Beklagte ist unter anderem der Auffassung, die Arbeiten seien ordnungsgemäß und mangelfrei erfolgt. Eine Haftung der Beklagten wegen Schadensersatzes sei mit den zwischen Frau N. und der Beklagten vereinbarten AGB ausgeschlossen.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Parteien, insbesondere auch die anwesende Geschäftsführerin der Beklagten, informatorisch angehört und die aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung ersichtlichen Hinweise erteilt (Protokoll vom 20.05.2021, Bl. 37 ff.). Ferner hat es das Original der Zession vom 11.05.2021 zu den Gerichtsakten genommen (vgl. auch Anlage „K – Abtretungserklärung“).
Die Parteien, namentlich die von der Beklagten eingeschaltete Betriebshaftpflichtversicherung, haben im Anschluss an die mündliche Verhandlung lange verhandelt und die Versicherung der Beklagten letztendlich eine – teilweise – Regulierung der Schäden abgelehnt.
Die Geschäftsführerin der Beklagten hat im Termin zur mündlichen Verhandlung in der Anhörung erklärt, der Schaden sei durch einen Rückstau im vertikalen Fallrohr (nach unten) entstanden, wo sich danach ein Fallrohr-Wasserrückstau mit den im 3. OG aus den Abwasserrohren gelösten und ins Fallrohr geschobenen Verstopfungen gebildet habe. Die entstandene Verstopfung im Fallrohr müsse in der Vertikale zwischen dem EG und 1. OG gelegen haben, weil sonst auch im EG ein Wasserschaden mittels Rückflusses ins EG hätte entstehen müssen. Der Rückstau im Fallrohr habe nach Erreichen des entsprechenden Höhenniveaus dazu geführt, dass das Schmutzwasser in die seitlichen Abwasserrohre ab- und in der Küche im 1. OG aus dem Abguss ausfloss. Für ältere, insbesondere nicht gewartete (durchgespülte und wieder erweiterte), verengte Fallrohre sei nicht die Beklagte, sondern die WE-Gemeinschaft und die Hausverwaltung zuständig. Es sei weder üblich noch in der notwendigen Kürze zwischen Auftragserteilung und Auftragsdurchführung möglich, vor jeder Durchführung von Rohrreinigungsarbeiten entsprechende Informationen beim Hauseigentümer oder WE-Hausverwalter einzuholen. Den Zustand der Fallrohre und die offensichtlich nicht durchgeführte Wartung über die Jahre und Jahrzehnte der Beklagte mitzuteilen, sei Aufgabe der WE-Hausverwaltung oder der WE-Eigentümer gewesen.
Im Übrigen wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung (Bl. 37 ff.) und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, § 304 ZPO.
I.
Die Klage und das Grundurteil gem. § 304 Abs. 1 ZPO sind zulässig.
Die Klage ist auf eine bezifferte Geldschuld gerichtet. Es sind sowohl Grund als auch Höhe des Anspruchs streitig, § 304 Abs. 1 ZPO. Der Rechtsstreit über den Anspruch dem Grunde nach ist entscheidungsreif. Der Anspruch der Höhe nach bleibt dem nachfolgenden Betragsverfahren im Schlussurteil vorbehalten.
II.
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt und begründet.
Den Kläger stehen dem Grunde nach – aus genuin eigenem und abgetretenem Recht (§ 389 BGB) – Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als Rohrreinigungsfirma wegen fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzungen zu, §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB.
1. Den Klägern stehen keine vertraglichen Ansprüche, etwa aus § 631 ff. BGB, zu.
Den Werkvertrag mit der Beklagten als Werkunternehmerin hat am 30.11.2020 die WE-Eigentümerin N. zur Rohrreinigung des Küchenspülabflusses ihrer Wohnung Nr. 10 im 3. OG geschlossen. Ob für sich selbst oder als falsus procurator für die ganze WE-Gemeinschaft kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls keine Verträge zwischen den Klägern (Whg. Nr. 5 im 1. OG) und der Beklagten oder zwischen den geschädigten Zedenten Frau G./Z. (Zession vom 11.05.2021) und der Beklagten geschlossen wurden.
Die vertraglichen AGB-Haftungsausschlüsse der Beklagten können – ungeachtet dessen, dass sie in der Sache auch nicht einschlägig sein dürften – schon mangels Vertragspartnerschaft zwischen den Parteien keine schadensersatzausschließende Wirkung entfalten, sondern allenfalls innerhalb der Vertragsbänder/-partner. Die Kläger haben mit der Beklagten keine vertraglichen Beziehungen.
2. Den Klägern stehen dem Grunde nach deliktische Schadensersatzansprüche wegen Sorgfaltspflichtverstößen der Mitarbeiter der Beklagten bei Ausführung der Rohrreinigung im 3. OG im Haus „M.-Straße …“ in Leinfelden-Echterdingen zu, §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB. Die Beklagte haftet als juristische Person gem. § 831 BGB für ihre Mitarbeiter (Herr T. u.a.).
a) Die Mitarbeiter der Beklagten (Mitarbeiter T.) sind als Hilfspersonen sog. Verrichtungsgehilfen der Beklagten, § 831 Abs. 1 BGB.
b) Die Mitarbeiter handelten bei den Rohrreinigungsarbeiten im 3. OG im Haus „M.-Straße …“ am 03.12.2020 unzweifelhaft in Ausführung der Verrichtung gem. § 831 Abs. 1 S. 1 BGB. Es besteht ein äußerer und innerer Zusammenhang zwischen der vom Geschäftsherrn, Beklagte, ihren Mitarbeitern aufgetragenen Verrichtung der Rohrreinigungsarbeiten.
Der Schaden wurde den Geschädigten zugefügt, indem die Verrichtungsgehilfen innerhalb des von diesen übernommenen Pflichtenkreises (hier: Rohrreinigungsarbeiten) handelten, somit besteht nach Art und Zweck der ihnen vom Geschäftsherrn, der Beklagten, aufgetragenen Verrichtung ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen dieser und der schädigenden Handlung (BGH NJW 1971, 31; BGH NJW-RR 1989, 723). So liegt der Fall hier.
c) Die Mitarbeiter der Beklagten haben einen Tatbestand einer unerlaubten Handlung (§§ 823 – 826, §§ 832 ff. BGB) rechtswidrig erfüllt, wobei es auf etwaiges tatbestandliches Verschulden nicht ankommt.
Die Mitarbeiter der Beklagten haben als Verrichtungsgehilfen den Tatbestand der unerlaubten Handlung gem. § 823 Abs. 1 BGB erfüllt und klägerische Rechte verletzt.
aa) Die Beklagte hat mittels ihrer Verrichtungsgehilfen unstreitig fremde Rechtsgüter verletzt, indem durch diese die eingebaute Küche im Eigentum der klägerischen WE-Eigentümer (Whg. Nr. 5 im 1. OG) und Küchenutensilien (Lebensmittel, Babynahrung, etc.) der Mieter/Zedenten beschädigt bzw. zerstört wurden.
bb) Der Schaden ist zurechenbar durch eine Handlung bzw. Unterlassung (Pflicht zum Handeln zur Geschädigtenrechtsgutvermeidung; Verkehrssicherungspflichten) gem. § 823 Abs. 1 BGB entstanden und es wurden dadurch fremde Rechtsgüter verletzt.
aaa) Die Beklagte ist mit ihren Verrichtungsgehilfen nach allgemeinen Grundsätzen zur Abwendung ihr erkennbarer Schäden aufgrund des überlegenen (Fach-) Wissens als Fachfirma für Rohrreinigung von sorgfaltspflichtigen Verhaltensweisen – hier: Überschwemmung anderer Stockwerke nach Rückstau im Fallrohr nach Unterlassen der Einholung von notwendigen Gebäudeinformationen oder vorheriger Rohr-Kamerabefahrung – verpflichtet.
Aus Treu und Glauben abzuleitende Informations- und Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass jeder verpflichtet ist, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2001 – V ZR 402/99: vertraglicher Schadensersatzanspruch). Dies gilt sowohl für den Unternehmer gegenüber dem Besteller eines Werkes (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 – X ZR 26/97 Rn. 18 m.w.N.; BGH, Urteil vom 2. November 1995 – X ZR 81/93 – Rn. 25) als auch gegenüber einem deliktisch Geschädigten im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflichtanforderungen bei allgemeinen Handlungs- und Verkehrssicherungspflichten.
Der Umfang der Aufklärungs- und Prüfungspflicht wird maßgeblich durch das Fachwissen des Unternehmers und den Beratungsbedarf auf der Gegenseite bestimmt. Insbesondere ist es nach allgemeinen Grundsätzen geboten, dass der Wissende den Unwissenden aufklärt bzw. der ausführende Handelnde die aufgrund seines überlegenen Fachwissens notwendigen Fragen vor Beginn der Handlung bzw. Arbeiten aufwirft und stellt.
Im Übrigen entspricht dies im Wesentlichen den allgemeinen sog. Obhuts- und Beratungspflichten.
bbb) Ein solches Informationsgefälle zwischen der Beklagten bzw. hier deren Mitarbeiter und dem Auftraggeber, der WE-Gemeinschaft oder den Geschädigten, das hätte beseitigt werden müssen bzw. die Beklagtenmitarbeiter die entsprechenden Information vorher hätten einholen müssen, ist hier feststellbar:
Die von der Beklagten eingesetzten Mitarbeiter hätten unter anderem aufgrund Verantwortlichkeit für eine von ihnen eröffnete Gefahrenquelle oder schadensgeneigte Arbeiten und einhergehender Obuts- und Beratungspflichten zum Integritätsschutz fremder Rechtsgüter mit Beginn und im Verlauf der Rohrreinigungsarbeiten (Lösung der horizontalen Rohrverstopfung und Schubtransports gelösten Schmutzes o. Ä. zum nicht vorab geklärten vertikalen Fallrohr) im Rahmen ihres überlegenen Fachwissens bei Rohrreinigungsarbeiten gegenüber einem nicht fachkundigen Laien (Auftraggeber) das Folgende vor dem Rohrreinigungsarbeitsbeginn (auf-) klären bzw. beraten müssen:
1. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten bei sorgfaltspflichtgemäßen Handeln vor den Rohrreinigungsarbeiten durch eigene Kamera-Rohrbefahrung den Zustand und die Aufnahmefähigkeit (ggf. älterer oder altersbedingter verengter) Fallrohre im Gebäude „M.-Straße …“ in 70771 Leinfelden-Echterdingen unschwer prüfen können und müssen.
Dabei wäre schnell und unschwer aufgefallen, dass die unstreitig verengten, nach unten führenden vertikalen sog. „Fallrohre“ (jedenfalls auf Höhe 1. OG) bereits verengt waren und keine größeren und rohrreinigungsbedingt gelösten Schmutzteile o. Ä aus den horizontalen Abwasserleitungen von der Küche kommend im 3. OG aufnehmen konnten. Jedenfalls nicht ohne Gefährdung eines Rückstaus und einer teilweisen Überschwemmung der (teils) unterliegenden Stockwerke mit abwasserhaltigem Spülwasser. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten daraufhin im Rahmen einer gegebenenfalls vorzunehmenden Auftragserweiterung zur Wartung/Reinigung/Erweiterung der verengten vertikalen „Fallrohre“ beim Auftraggeber nachsuchen und vor den schadensbedingt durchgeführten Rohrarbeiten im 3. OG zuerst die Fallrohre reinigen müssen, so dass die Fallrohre etwaige gelöste Schmutzteile aus den Horizontalabwasserrohren aufnehmen und nicht selbst (vollends) verstopfen konnten. Widrigenfalls hätten die Beklagtenmitarbeiter die Arbeiten schon nicht beginnen, jedenfalls begonnene Arbeiten abbrechen müssen, die Bedenken wegen eines Schadenseintritts mitteilen müssen oder ggf. nur mit einer ausdrücklichen Schadens-Haftungsfreistellung nach Aufklärung über die konkreten Schadensrisiken sinnvollerweise weiterarbeiten sollen.
Diese Sorgfaltsanforderungen und ein solcher Sorgfaltsmaßstab sind gemessen an den potentiell erheblich eintretenden Schadensfolgen und der Gefährdung der Beschädigung von fremden Rechtsgütern ohne Weiteres zumutbar.
Die Auffassung der Beklagten, ein solches Vorgehen zur Vermeidung von Schäden an fremden Rechtsgütern sei bei ihr oder anderen Rohrreinigungsfirmen (auch zeitlich) nicht üblich oder möglich sowie rechtlich nicht gefordert, ist rechtsirrig und unbeachtlich.
2. Die Beklagtenmitarbeiter hätten ersatzweise auch Auskünfte über den Hauseigentümer, hier über die Wohnungseigentümer-Verwaltung, einholen können, um ihren Sorgfaltspflichten ausreichend zu genügen.
Es ist bei sorgfaltspflichtgemäßem Vorgehen die Aufgabe der Beklagten bzw. deren Mitarbeiter als Verrichtungsgehilfen, die Fallrohrverhältnisse und -zustände entweder selbst zu prüfen oder durch beratende Befragung zum Alter und des Wartungszustandes des Abwasserrohrsystems, insbesondere der vertikalen „Fallrohre“, zu klären.
Die Beklagtenmitarbeiter hätten bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt telefonisch oder schriftlich, insbesondere bei älteren Gebäuden im Gebäudebestand, die letzte Abwasserrohr-Erneuerung oder -Wartung mittels Rohrreinigung der „Fallrohre“ bei dem für das Haus Verantwortlichen (hier: WE-Verwaltung) erfragen können und müssen.
Entgegen der rechtsirrigen Auffassung der Beklagten ist es nicht Aufgabe des Auftraggebers, hier: WE-Eigentümerin N., solche Fachkenntnisse selbst zu erwerben oder zu besitzen, ersatzweise bei der WE-Verwaltung Informationen zum Abwassersystemzustand im Gebäude selbst zu erfragen und unaufgefordert bzw. ungefragt einem Rohrreinigungsunternehmen mitzuteilen.
Hätten die Beklagtenmitarbeiter diese Sorgfaltspflichten in diesem erforderlichen und geforderten Maßstab beachtet, wäre der Schaden nach Mitteilung der Abwasserrohrzustände (Alter, Wartung etc.) nicht eingetreten, weil die Beklagtenmitarbeiter zur Abklärung die vertikalen „Fallrohre“ vor Beginn der weiteren Rohrreinigungsarbeiten auf die Aufnahmefähigkeit von Schmutzteilen hätte prüfen oder zuvor die „Fallrohre“ vorausschauend und vorbeugend hätten reinigen müssen. Erst dann wären die weiteren Arbeiten an den horizontal verlaufenden Abwasserrohen im 3. OG von der Küche zu den „Fallrohren“ hin schadensvermeidend bzw. haftungsfrei möglich gewesen.
Im Übrigen kann auf die obige Begründung unter bbb) Nummer 1 Bezug genommen werden.
Diese Sorgfaltsanforderungen und ein solcher Sorgfaltsmaßstab sind gemessen an den potentiell erheblich eintretenden Schadensfolgen und der Gefährdung der Beschädigung von fremden Rechtsgütern ohne Weiteres auch hier zumutbar.
Die Auffassung der Beklagten, ein solches Vorgehen zur Vermeidung von Schäden an fremden Rechtsgütern sei bei ihr oder anderen Rohrreinigungsfirmen (auch zeitlich) nicht üblich oder möglich sowie rechtlich nicht gefordert, ist erneut und auch hier rechtsirrig und unbeachtlich.
d) Die eingetretenen Schäden sind im Hinblick auf die sorgfaltspflichtwidrigen Handlungen bzw. Unterlassungen der Beklagtenmitarbeiter ohne Weiteres und zweifelsfrei kausal.
e) Die Rechtswidrigkeit wird durch die objektive Verwirklichung des deliktischen Haftungstatbestandes zu Lasten des Schädigers indiziert.
Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für rechtfertigende Tatbestände zugunsten der Beklagten bzw. Beklagtenmitarbeiter.
f) Das Verschulden der Beklagten als Geschäftsherrin bei der Auswahl und Beaufsichtigung der Verrichtungsgehilfen wird vermutet und die Beklagte hat oder konnte sich nicht exkulpieren, § 831 Abs. 1 S. 2 BGB.
Der Beklagten ist wenigstens eine leicht fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung zur Last zu legen. Das Gericht geht überdies von grober Fahrlässigkeit aus, was im Ergebnis wegen § 276 BGB (Vorsatz und jede Form der Fahrlässigkeit) dahinstehen kann.
Von einer Entschuldigung im Rahmen der Exkulpation gem. § 831 Abs. 1 S. 2 BGB durch die Beklagte kann zudem schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Beklagte, Geschäftsführerin S., sowohl schriftsätzlich im Rechtsstreit als auch bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung der dezidierten (Rechts-) Auffassung gewesen war, ihre Rohrreinigungsfirma und kein Rohrreinigungsunternehmen sei zu den vom Gericht in der mündlichen Verhandlung geforderten Sorgfaltspflichtanforderungen verpflichtet. Diese seien weder üblich noch notwendig.
Das Gericht hat erhebliche Zweifel, wie ihm mündlich mitgeteilt, dass ein Teil oder sogar ein großer Teil der Rohrreinigungsfirmen unter Außerachtlassung der Verkehrssicherungspflichten und Obhutspflichten für fremde Rechtsgüter die Rohrreinigungstätigkeiten verrichten.
Dies kann indes bei einer zu entscheidenden Rechtsfrage zum Sorgfaltspflichtmaßstab auch dahinstehen, weil auch bei Außerachtlassung von im Verkehr erforderlichen und geforderten Verkehrssicherungspflichten oder allgemeinen Sorgfaltspflichtanforderungen die am Verkehr Beteiligten sich diesen Anforderungen nicht durch Nichtbeachtung kurzerhand entziehen und lossagen können. Dies etwa dadurch, indem ein kleiner, aber auch größerer Teil oder sogar das Gros dieser Gruppe – aus Zeitgründen oder anderweitigen Gründen – die objektiv im Verkehr geforderten Sorgfaltspflichtsanforderungen und -maßstäbe zum Nachteil potentieller oder am Ende tatsächlicher Geschädigter unbeachtet lässt.
Selbst der behauptete Umstand, was offen bleiben kann, dass eine Vielzahl von Rohrreinigungsunternehmen tatsächlich und häufig so fahrlässig mit fremden Rechtsgütern umgehen sollten, entledigte sowohl vertragliche als auch deliktische Schädiger nicht von gebotenen Sorgfaltsanforderungen und gegebenenfalls von eingetretenen Schäden sowie Schadensersatzansprüchen.
Unsere Antwort auf dieses Urteil:
Höchst ärgerlich wenn Schäden entstehen. Höchst weltfremd vom Richter zu erwarten, dass vor jeder Rohrreinigung jeder Mieter im Haus zugegen ist, um jeden zu & Ablauf zu sichern.
Ebenfalls wird im Urteil gefordert, Kenntnis über das System zu erlangen, was bedeuten würde, dass vor jeder Rohrreinigung das gesamte Gebäude per Kamerafahrten inspiziert würde. Natürlich einschließlich WC`s demontieren bei Mietern, die nicht betroffen sind.
Unsere AGB zu diesem Fall & unserer Dienstleistung “ Rohrreinigung “
Sofern Sie unsere Dienste buchen möchten, übernehmen Sie ausdrücklich die Haftung für die oben genannten Schäden, sofern diese durch uns entstehen. Ihnen ist bekannt, dass diese „Folgeschäden“ laut Urteil zur Sorgfaltspflicht gehören und übernehmen diese, indem Sie auf die Arbeiten nach Gerichtsurteil verzichten.
Arbeiten nach Gerichtsurteil möglich:
Natürlich ist es möglich, die oben genannten Schritte, welche vom Richter gefordert werden umzusetzen.
Sprechen Sie uns dazu einfach an.
Wir inspizieren mit Ihnen alle Wohnungen & Rohrleitungen vor Antritt der Arbeiten, führen demnach Kamerafahrten durch und erledigen die Rohrreinigung nach Vorgabe des oben genannten Urteils „wenn“ die Rohrleitungen nicht zu „eng“ sind.
Die Kosten richten sich nach Anzahl der Termine, Einsatzgröße, Dauer & Material/ Maschineneinsatz
Ein Austausch der Rohrleitungen ist natürlich auch möglich.
So doof es sich anhören mag, die Gesetzgebung hat gesprochen, wir müssen reagieren, da wir im „echten“ Leben unterwegs sind.
Kurzliner Sanierung
Kurzliner, Langliner & Inliner Sanierungen im Kanalnetz / Rohrleitungen sind Reparaturen. Reparaturen durch Kurzliner, Inliner, Langliner können keine Gefälle-Probleme lösen & sind kein gleichwertiger Ersatz wie ein Neuteil, auch wenn die Polyurethan Materialien äußert stabil und resistent sind- somit ist diese Reparatur als “ Ausbesserung“ anzusehen.
Kamerabefahrung & Ortung / Planerstellung
Kamerabefahrungen unterliegen den örtlichen Möglichkeiten.
Diese werden durch viele Variablen beeinflusst wie Schmutz, Wasser, Fekalien, Blätter, Negatives Gefälle, Rohrbrüche, Wurzeln, schlecht Gebaute Ecken, keine Zugangsmöglichkeiten, zu viele Abzweige.-somit schließen wir eine 100% Sicherheit unsere Daten aus. Pläne können demnach einzelne Rohrteile nicht enthalten.- Der Gebäudeplan sowie die Arbeitsleistung werden auch voll berechnet, wenn Pläne unvollständig erbracht werden.